Diese kommt nämlich bei Umbauten nur zum Tragen, wenn die Rechtswidrigkeit des bestehenden Gebäudes nicht verstärkt wird (Art. 3 Abs. 2 BauG). Durch die geplante Höhersetzung des Daches und die damit verbundene Volumenvergrösserung und Erweiterung der Fläche im Obergeschoss würde es hier aber zu einer Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit hinsichtlich Überschreitung der maximalen Gebäudelänge und -grundfläche kommen.22 e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Erdgeschossboden müsse in der Seeuferzone aus Gründen des Hochwasserschutzes auf einer bestimmten minimalen Höhe erstellt werden. Da das bestehende Haus tiefer gebaut sei, habe ein