Zum anderen prüfte das Bundesgericht die Auslegung der umstrittenen Bestimmung durch die kantonalen Instanzen nur eingeschränkt auf Willkür hin. Verneint das Bundesgericht eine Verletzung des Willkürverbotes, heisst dies nicht, dass auch eine andere Rechtsanwendung vertretbar oder gar zutreffender ist.21 Im Übrigen wäre das hier umstrittene Vorhaben auch dann, wenn es nicht als Neubau, sondern als blosser Umbau qualifiziert würde, nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst: Diese kommt nämlich bei Umbauten nur zum Tragen, wenn die Rechtswidrigkeit des bestehenden Gebäudes nicht verstärkt wird (Art. 3 Abs. 2 BauG).