d) Der Beschwerdeführer kann auch aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil 1C_104/2012 vom 30. August 2012 zur Abgrenzung zwischen Umbau und neubauähnlicher Umgestaltung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ging es in diesem Fall um eine kommunale Bestimmung aus einem anderen Kanton, die anders lautet als Art. 3 BauG. Zum anderen prüfte das Bundesgericht die Auslegung der umstrittenen Bestimmung durch die kantonalen Instanzen nur eingeschränkt auf Willkür hin.