Die Vorinstanz hat das Vorhaben daher zu Recht als Abbruch und Neubau qualifiziert. Da die vorhandene Bausubstanz praktisch gänzlich abgebrochen und ein Neubau erstellt wird, kann der Beschwerdeführer nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren. Das Vorhaben muss daher die geltenden Bestimmungen zu Gebäudegrundfläche und Gebäudelänge einhalten.