c) Das vorliegend umstrittene Vorhaben geht noch deutlich weiter als die genannten Beispiele, bei denen - mit Ausnahme des Ferienhausfalles - die Umgestaltungen jeweils nicht vollständig das ganze Gebäude betraf, sondern nur grössere Teile davon (z.B. den Dachbereich oder Fassadenteile). Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers dagegen umfasst das ganze Gebäude. Mit Ausnahme der nicht sichtbaren Bodenplatte und zwei Wandteilen soll das bestehende Gebäude vollständig abgebrochen und ein neues Haus erstellt werden. Dieses weist ein grösseres Volumen auf, da das Dach des neuen 15 BVR 1985 S. 439 E. 5b. 16 BVR 1994 S. 111 E. 3 17 BVR 1991 S. 252 E. 6