neubauähnliche Umgestaltung und falle daher nicht mehr unter die Besitzstandsgarantie.15  Die BVE entschied, für den teilweisen Abbruch und Wiederaufbau eines Daches mit Drehung der Firstrichtung bestehe keine Besitzstandsgarantie.16  In einem weiteren von der BVE zu beurteilendem Fall wurde das bestehende Einfamilienhaus im Innern vollständig umgebaut: Die Raumaufteilung erfolgte von Grund auf neu, das Treppenhaus wurde an anderer Stelle eingebaut, die Böden wurden entfernt und mit neuen Balkenlagen wieder erstellt. Die BVE qualifizierte dies als neubauähnliche Umgestaltung.17