Die Grenze dürfte dann nicht überschritten sein, wenn die Konstruktion des Gebäudes mit den Aussenmauern, den wesentlichen inneren Mauern und der Decken- und Dachkonstruktion mehrheitlich erhalten bleibt und auch die innere Einteilung der Baute nicht grundlegend verändert wird.13 Im Fall von Erweiterungen ist die Grenze grundsätzlich dort zu ziehen, wo die Neuerungen die Gestalt des ursprünglichen Gebäudes nicht mehr erkennen lassen, so dass dessen Identität verloren geht.14 Die bernische Rechtsprechung bejahte beispielsweise in folgenden Fällen eine den Rahmen der Besitzstandsgarantie sprengende neubauähnliche Umgestaltung oder einen Abbruch und Wiederaufbau: