Bei einem Wiederaufbau oder Neubau oder einer neubauähnlichen Umgestaltung müssen daher die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die Zonenvorschriften eingehalten werden. Als neubauähnliche Umgestaltung gilt die durchgreifende, meist mit wesentlichen Umbauten verbundene Veränderung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle; dabei werden wesentliche Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur einer Baute vorgenommen.12 Der Übergang von unter die Besitzstandsgarantie fallenden Umbauten und Erneuerungen zu den nicht darunter fallenden neubauähnlichen Umgestaltungen ist fliessend.