Nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen der Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauten, Neubauten oder neubauähnliche Umgestaltungen.10 Denn die Besitzstandsgarantie dient dem Schutz der vom Bauherrn getätigten Investitionen und soll die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz ermöglichen. Wird ein Bauwerk abgebrochen oder zerstört, geht dieser Investitions- oder Dispositionsschutz