präsentiert sich völlig unterschiedlich, da das neu geplante Gebäude höher ist als das bestehende (Firsthöhe mehr als 2 m höher) sowie eine andere Dachneigung und grosse Fensterfronten hat. Die Länge und Breite des Bauvorhabens betragen wie beim bestehenden Gebäude rund 15 m x 14.7 m und die Gebäudegrundfläche misst 220.5 m2. Allerdings darf die Gebäudegrundfläche für Hauptgebäude am vorgesehenen Standort maximal 150 m2 betragen und die Gebäudelänge ist auf 12 m beschränkt (Art. 11 Abs. 1 UeV6). Das Bauvorhaben überschreitet diese Masse deutlich. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Besitzstandsgarantie und macht geltend, es handle sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau.