a) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das auf der Parzelle Nr. A.________ stehende Doppelwohnhaus grösstenteils abzubrechen und ein Einfamilienhaus zu erstellen. Vom bestehenden Gebäude sollen die Bodenplatte sowie zwei Innenwände erhalten bleiben, wobei über die bestehende Bodenplatte eine neue gesetzt werden soll. Ansonsten soll das geplante Gebäude vollständig neu erstellt werden. Es weist im Vergleich zum bestehenden Doppelhaus wesentliche Änderungen auf: So hat das Bauvorhaben beispielsweise einen ganz anderen Grundriss als das bestehende Gebäude. Auch die äussere Erscheinung