c) Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach der geplanten Änderung betreffend Dachaufbaute in den Grundzügen gleich. Die Anpassung kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter kann daher verzichtet werden. Die Verfahrensbeteiligten erhielten zusammen mit der Beschwerde die Projektänderungspläne zugestellt und hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten.