Es hielt in seiner Begründung fest, das Vorhaben überschreite die gemäss den Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan zulässige maximale Gebäudegrundfläche. Das Bauvorhaben könne nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren, da es sich nicht um einen Umbau handle, sondern einem Neubau gleich komme. Zudem würden auch Terrainveränderungen vorgenommen, die über das zulässige Mass hinausgingen und eine Dachaufbaute wahre den erforderlichen Abstand gegenüber den Firstlinien und Giebelwänden nicht. Hinzu komme, dass sich der geplante Sitzplatz innerhalb des geschützten Uferbereichs befinde und den erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück nicht einhalte.