1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 18. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Gemeinde Radelfingen hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'032.95 zu ersetzen. IV. Eröffnung