15 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 7 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden sie der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Gemeinde Radelfingen können nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten überbunden werden, da diese nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist. Daher trägt der Kanton die Verfahrenskosten.