Da feststeht, dass Herr F.________ auf die Beratung und den Beschluss der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Radelfingen Einfluss genommen hat, entfällt die Möglichkeit, diesen Verstoss im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 18. Juli 2014 aufgehoben. f) Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat sind zu wiederholen (Art. 9 Abs. 5, Satz 2 VRPG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 ZPO15). Die Akten werden deshalb zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). 14 BVR 2011 S. 15 E. 4.6.1 und 4.6.2.