_ in seinem Schreiben vom 11. Juni 2013 und in seiner Einsprache vom 31. Oktober 2013 gegen das ursprüngliche Projekt zeigen aber, dass Herr F.________ sich persönlich durch den Pferdehaltungsbetrieb seiner Nachbarn gestört fühlt. Nach den gesamten Umständen ist ein unmittelbares persönliches Interesse von Herrn F.________ am Bauvorhaben zu bejahen, auch wenn er gegen die Projektänderung keine Einsprache mehr erhoben hat. Er hätte bei der Behandlung des Baugesuchs in der Bau- und Planungskommission in den Ausstand treten müssen.