F.________ Nachbar des Bauvorhabens ist, genügt nicht, um eine Ausstandspflicht zu begründen. Herr F.________ hat verlangt, dass das Bauvorhaben nur mit Auflagen bewilligt wird. Diese Auflagen wurden in den Bauentscheid aufgenommen. Auch dieser Umstand zeigt noch kein unmittelbares persönliches Interesse. Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder der Bau- und Planungskommission, sich mit den für ein Bauvorhaben massgebenden Bau- und Umweltvorschriften auseinanderzusetzen und allenfalls Auflagen zu verlangen. Die Aussagen von Herrn F.________ in seinem Schreiben vom 11. Juni 2013 und in seiner Einsprache vom 31. Oktober 2013 gegen das ursprüngliche Projekt zeigen aber, dass Herr F.___