Die Beschwerdeführenden machen geltend, Herr F.________ habe "in seiner Einsprache vom 31. Oktober 2013 durch die zahlreichen unzutreffenden Anschuldigungen und Verunglimpfungen der Beschwerdeführer seine persönlichen Interessen an dieser Angelegenheit klar zum Ausdruck gebracht." In der erwähnten Einsprache sind weder unzutreffende Anschuldigungen noch Verunglimpfungen enthalten. Herr F.________ weist auf nach seiner Ansicht baurechtswidrige Zustände hin. Auch die Tatsache, dass Herr 8 Auszug aus dem Protokoll der Bau- und Planungskommission vom 19. August 2013, Vorakten, pag. 38. 9 Auszug aus dem Protokoll der Bau- und Planungskommission vom 23. September 2013, Vorakten, pag. 47.