b) Im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde gelten die gegenüber Art. 9 VRPG3 milderen Ausstandsregeln des Gemeindegesetzes.4 Nach Art. 47 Abs. 1 GG5 hat in den Ausstand zu treten, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen (Art. 48 Abs. 1 GG). Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern (Art. 48 Abs. 2 GG). Abgesehen von den hier nicht zutreffenden Fällen nach Art. 47 Abs. 2 GG müssen Gemeindebehörden in Baubewilligungsverfahren in den Ausstand treten, wenn sie ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft haben.