a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG2). Die Beschwerdeführenden sind Baugesuchsteller. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind sie durch die darin auferlegten Auflagen besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind deshalb befugt, Beschwerde zu führen.