3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Mit Schreiben vom 22. August 2014 verzichtete das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. September 2014 nahm das Amt für Wasser und Abfall (AWA) zu den Auflagen Stellung. Das Rechtsamt holte bei den Beschwerdeführenden einen Plan betreffend die Entwässerung des Gebäudes Nr. H.________ ein.