1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 23. Februar 2012 mit Projektänderung vom 18. September 2014 wird der Bauabschlag erteilt. 2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 25Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 26 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 18