ein Beweisverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 2’000'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 6'966.00 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 450.00, Mehrwertsteuer Fr. 516.00) zu ersetzen. III. Entscheid