c) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Pauschale wird insgesamt festgelegt auf Fr. 2’000.00. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG).