b) Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. November 2014 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Beschwerdegegner trotz fehlender Rechtskraft des angefochtenen Entscheids die sechs bestehenden Hochstämmerbäume in der Zwischenzeit widerrechtlicherweise gefällt habe. Der Beschwerdegegner bestreitet dies mit Schreiben vom 19. November 2014. Es ist Sache der Stadt Bern als zuständige Baupolizeibehörde, einem allfälligen Vergehen nachzugehen und – falls erforderlich – die notwendigen Schritte einzuleiten.