Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten schliesslich anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, von den Parteien beantragten Beweismittel (Beschwerdeführende: 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 26/27 N. 5a. 23 Daniel Gallina, Die Ausnahme bestätigt die Regel, in KPG-Bulletin 2002 S. 52. 16