a) Zusammenfassend weicht das umstrittene Bauvorhaben auch nach Einreichung der Projektänderung im Beschwerdeverfahren in mehrfacher Sicht vom kommunalen Recht ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG sind nicht erfüllt. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.