Das Vorliegen besonderer Verhältnisse ist unverzichtbare Grundlage für die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG. Die beiden anderen Voraussetzungen (keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, keine Verletzung wesentlicher nachbarlicher Interessen) müssen daher nicht mehr geprüft werden.23 6. Zusammenfassung und Kosten