e) Zu beachten ist vorliegend schliesslich, dass das Mass der Abweichungen – vorab aufgrund der Anrechenbarkeit des westseitigen Bauteils – massiv ist und sehr viel weiter geht als von der Vorinstanz angenommen. f) Insgesamt liegen also keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor, welche die zahlreichen Überschreitungen des kommunalen Rechts rechtfertigen könnten. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse ist unverzichtbare Grundlage für die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art.