21 Vorakten pag. 68. 15 Fitnessraum). Weitere Ausnahmegründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Insgesamt sind keine speziellen, vom Normalfall abweichenden Umstände bzw. objektiven Besonderheiten (wie z.B. die Lage und Form der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrundes, Art des Bauvorhabens, technische Besonderheiten der Nutzung22) zu erblicken, welche die Überschreitung der Gebäudelänge und -breite sowie der zulässigen Anzahl Vollgeschosse rechtfertigen könnte. Von einem besonders gelagerten Einzelfall oder von "besonderen Verhältnissen“ kann entsprechend nicht gesprochen werden.