Mit der gewünschten Mehrlänge und -tiefe soll primär die nutzbare Fläche erweitert werden, um eine optimale Nutzung zu erreichen und den Komfortansprüchen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf eine optimale Nutzung besteht aber grundsätzlich nicht, bzw. nur im Rahmen der reglementarischen Vorschriften. Der blosse Wunsch nach optimaler Nutzung oder einer Ideallösung können ebenso wenig als "besondere Verhältnisse“ im Sinne von Art. 26 BauG beigezogen werden wie der "erhöhte Flächenbedarf der repräsentativen Wohnräume" (Ausnahmegesuch Beschwerdegegner21) oder andere Komfortansprüche (Hallenbad, 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5