26 BauG zu begründen. Auch der blosse Umstand, dass die Denkmalpflege dem Vorhaben zustimmt, kann keine Ausnahme rechtfertigen. Selbst wenn mit dem Vorhaben eine ästhetisch bessere Lösung erreicht würde, kann dies nur dann als Ausnahmegrund dienen, wenn ohne die Ausnahme keine befriedigende Gestaltung erreicht werden kann20. Dies wird zu Recht von keiner Seite behauptet. Der blosse Umstand, dass es sich um ein erhaltenswertes Haus handelt, rechtfertigt ebenfalls noch keine Sonderbehandlung. Mit der gewünschten Mehrlänge und -tiefe soll primär die nutzbare Fläche erweitert werden, um eine optimale Nutzung zu erreichen und den Komfortansprüchen gerecht zu werden.