d) Inwiefern eine blosse Erweiterung der Gebäudelänge des Haupthauses im zulässigen Mass die Proportionen des Gebäudes unglücklich verändern würde, ist nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Gebäudelänge des Haupthauses im Rahmen der Projektänderung reduziert wurde und dass die städtische Denkmalpflege das Projekt mit der Anpassung aus denkmalpflegerischer Sicht als verbessert einstuft (vgl. Stellungnahme der Stadt Bern vom 22. Oktober 2014). Sowieso vermag ein solcher Vergleich mit einem aus ästhetischer oder denkmalpflegerischer Sicht angeblich noch schlechteren Vorhaben keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG zu begründen.