Die Überschreitung der Gebäudelänge betraf nach Ansicht der Vorinstanz nur die westseitige Erweiterung des Küchen- und Essbereichs im Erdgeschoss, welche mit der Projektänderung auf das zulässige Mass reduziert wurde. Bei Überschreitung der Gebäudetiefe berücksichtigte sie den westseitigen Bauteil ebenfalls nicht und ging bloss von einer Überschreitung im Bereich des Hauses durch die südseitige Erweiterung ("Wintergarten") aus. Die Ausnahmebewilligungen begründete sie im Entscheid (S. 3) wie folgt: Bezüglich der Überschreitung der Gebäudelänge führte sie aus, eine zulässige Erweiterung würde 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 14