c) Die Stadt Bern erteilte im vorinstanzlichen Entscheid die Ausnahmebewilligungen für die Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge und -tiefe und der zulässigen Anzahl Vollgeschosse. Da damals einerseits noch das Vorhaben vor der Projektänderung massgebend war und die Stadt andererseits den westseitigen Anbau als unterirdisch qualifizierte, ging sie von einer anderen Ausgangslage aus: Die Überschreitung der Gebäudelänge betraf nach Ansicht der Vorinstanz nur die westseitige Erweiterung des Küchen- und Essbereichs im Erdgeschoss, welche mit der Projektänderung auf das zulässige Mass reduziert wurde.