26 BauG für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligungen erfüllt sind. Dazu kommt, dass mit dem Bauvorhaben auch der Grenz- und Gebäudeabstand sowie der durch eine Baulinie festgelegte Strassenabstand verletzt werden und auch bezüglich dieser Verletzungen des kommunalen Rechts eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG notwendig ist. b) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch