5. Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG a) Insgesamt bedarf das umstrittene Bauvorhaben damit mehrerer Ausnahmebewilligungen. Für die Überschreitung der Gebäudelänge, der Gebäudetiefe und der Anzahl Vollgeschosse hat die Stadt im vorinstanzlichen Entscheid die Ausnahmebewilligungen erteilt. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Voraussetzungen nach Art. 26 BauG für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligungen erfüllt sind.