Es handelt sich dabei um Räume, die – wie erwähnt – als bewohnt zu gelten haben. Mit dieser Erweiterung wird die Nutzung auf der Parzelle des Beschwerdegegners massiv erhöht, was der mit der Begrenzung der Geschosszahl bezweckten Nutzungsbeschränkung widerspricht. Damit werden die Interessen der Nachbarschaft mit dem umstrittenen Bauvorhaben zusätzlich beeinträchtigt und die auf die Geschosszahl bezogene Rechtswidrigkeit des bestehenden Gebäudes wird verstärkt. Aufgrund der massiven Nutzungserhöhung ist daher trotz gleichbleibender Anzahl Vollgeschosse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der Anzahl Vollgeschosse notwendig.