Das öffentliche und nachbarliche Interesse, welches durch die Vorschrift der Geschosszahlbeschränkung geschützt werden soll, besteht auch in einer Nutzungsbeschränkung und damit der Begrenzung der von jeder Baute ausgehenden Immissionen. So wurde die Aufstockung eines zu viele Vollgeschosse aufweisenden Flachdachbaus mit einem Dachgeschoss (welches nicht als Vollgeschoss galt) ebenso als 16 Vorakten pag. 415 f. 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 4. 12