26 BauG für die Überschreitung der Anzahl Vollgeschosse ist jedoch trotzdem erforderlich, wenn durch die mit dem Vorhaben geplanten Umbauten und Erweiterungen die Rechtswidrigkeit verstärkt wird. Dies ist dann der Fall, wenn das öffentliche und nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt wird als bisher, wenn also die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes führen würden.17