c) Damit steht fest, dass die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bereits im bestehenden Zustand überschritten wird, diese jedoch mit dem umstrittenen Umbauvorhaben nicht noch zusätzlich erhöht wird. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der Anzahl Vollgeschosse ist jedoch trotzdem erforderlich, wenn durch die mit dem Vorhaben geplanten Umbauten und Erweiterungen die Rechtswidrigkeit verstärkt wird.