Terrain im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen um höchstens 1.20 m. Die Länge von Öffnungen für Fenster und Türen im Untergeschoss darf nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassade betragen (Art. 29 Abs. 4 BO). Das Dachgeschoss ist das Geschoss über dem obersten Vollgeschoss. Bei geneigten Dächern gilt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn die Kniewand höher als 1.20 m ist (Art. 30 Abs. 1 und 2 BO).