b) Das Vorhaben liegt in der Wohnzone Bauklasse 2, in welcher gemäss Art. 46 BO zwei Vollgeschosse zugelassen sind. Vorab ist zu klären, über wie viele Vollgeschosse das Haus im jetzigen Zustand verfügte und wie viele Vollgeschosse nach dem geplanten Umbauvorhaben bestehen werden. Nach Art. 28 Abs. 2 BO sind Vollgeschosse alle oberirdischen, für das Wohnen oder Arbeiten nutzbaren Geschosse, die keine Unter-, Dach- oder Attikageschosse sind. Ein Untergeschoss überragt gemäss Art. 29 Abs. 1 BO das gewachsene oder tiefer gelegte 11