Sie kam zum Schluss, dass tatsächlich keine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl bestehe. Durch den südseitigen Anbau werde das bestehende Untergeschoss baurechtlich zu einem Erdgeschoss, auch die bestehenden Vollgeschosse (Erd- und Obergeschoss) würden dadurch zum ersten und zweiten Obergeschoss. Der geplante Anbau sei im Erdgeschoss vorgesehen und befinde sich innerhalb der zulässigen Geschosszahl. Da keine Erweiterungen im zweiten Obergeschoss (drittes Vollgeschoss) stattfänden, werde die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und daher die zulässige Geschosszahl eingehalten. Das Bauvorhaben benötige daher keine Ausnahme für die Überschreitung der zulässigen Anzahl Vollgeschosse.