Die Stadt kam im vorinstanzlichen Entscheid zum Schluss, die Geschosszahl sei gegenüber der heutigen Situation nicht erhöht worden. Es werde lediglich aufgrund der geplanten Dimension des südseitigen Anbaus ("Wintergarten") die Rechtswidrigkeit der Geschosszahl verstärkt. Entsprechend erachtete die Stadt eine Ausnahme nach Art. 26 BauG als notwendig; die Ausnahmebewilligung erteilte die Stadt im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids. In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 revidierte die Stadt ihre Ansicht: Sie kam zum Schluss, dass tatsächlich keine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl bestehe.