Der Beschwerdegegner hielt in der Beschwerdeantwort dagegen, nach seiner Auffassung habe das erste Untergeschoss bereits beim bewilligten Projekt nicht als Vollgeschoss gegolten. Um den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zu bieten, das Bauvorhaben weiterhin zu verzögern, werde im Rahmen der Projektänderung die Fensterfront derart abgeändert, dass die Öffnungen nicht mehr als einen Drittel betragen würden. Dadurch bestehe mit Sicherheit kein weiteres Vollgeschoss und die Rechtswidrigkeit werde auch nicht verstärkt. Die bisherige Geschosszahl bleibe in jedem Fall bestehen. Die bereits heute bestehenden drei Vollgeschosse seien infolge Besitzstandsgarantie auch weiterhin zulässig.