a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, das Gebäude verfüge heute über drei Vollgeschosse (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) und ein Untergeschoss. Die Länge der Öffnungen für Fenster und Türen im ersten Untergeschoss betrage durch das Bauvorhaben mehr als einen Drittel, so dass das Untergeschoss gestützt auf Art. 29 Abs. 4 BO ebenfalls zu einem Vollgeschoss werde. Die Anzahl Vollgeschosse vergrössere sich damit von drei auf vier. Die hierfür notwendige Ausnahme sei von der Vorinstanz zu Unrecht erteilt worden. 13 Vorakten pag. 415. 14 Vgl. den mit dem energietechnischen Massnahmennachweis eingereichten Plan, Vorakten pag. 60.