g) Da es sich beim westseitigen Bauteil nicht um eine unterirdische Baute handelt, werden zusätzlich auch der Grenz- und Gebäudeabstand verletzt (Art. 33 und 34 i.V.m. Art 46 BO) und der durch eine Baulinie festgelegte Strassenabstand unterschritten (Art. 38/39 BO). Auch hierfür wären somit Ausnahmebewilligungen notwendig. 4. Geschosszahl