Der "Wintergarten" hat daher – wie der Bereich des Schwimmbades/Fitnessraums (vgl. E. 4c und die dort erwähnten Beispiele) – als bewohnt zu gelten. Da auch kein anderer Ausnahmetatbestand nach Art. 49 Abs. 1 BO erfüllt ist, muss diese südliche Erweiterung an die Gebäudetiefe angerechnet werden. Diese Meinung wird – wenn auch mit etwas anderer Begründung – ebenfalls von der Stadt Bern vertreten15. Selbst bei dieser Konstellation würde das Bauvorhaben damit die zulässige Gebäudetiefe um rund 5 m überschreiten und könnte nur mittels Ausnahme nach Art. 26 BauG bewilligt werden.